Die Leistungen unseres Pflegedienstes im Überblick

Mit unserem breit gefächerten Spektrum von Pflege- und Betreuungsleistungen helfen wir Ihnen, Ihren Alltag zu meistern.

Medizinische Behandlungspflege

Die Behandlungspflege beschreibt medizinische Leistungen, die vom Arzt verordnet werden und von uns geleistet werden.
Die Leistungen der Behandlungspflege werden von der Krankenkasse bewilligt und bezahlt. 

Die medizinische Behandlungspflege enthält Leistungen wie z.B.:

  • Medikamentengabe
  • Injektionen
  • Kompressionsstrümpfe/ -verbände an- und ausziehen
  • Kathetisierung
  • Wundversorgung
  • Blutdruck messen
  • Blutzucker messen

Grundpflege

Die Grundpflege ist wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege. Die Leistungen richten sich nach den Pflegestufen (alt) und ab dem 1. Januar 2017 nach den Pflegegraden des SGB XI und umfassen Pflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung. 

Zu den Pflegeleistungen gehören beispielsweise:

  • Baden
  • Waschen und duschen
  • Mund- und Zahnpflege
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Lagern / Betten
  • An- und auskleiden
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

PflegeSachleistungen der Pflegeversicherung

Pflegedienstleistungen der Pflegeversicherung

* gilt für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI

** In den Pflegegrad 1 werden ab Januar 2017 Menschen eingestuft, die in gewissem Maß, meist körperlich, eingeschränkt sind, bisher aber noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben. Ihnen steht beispielsweise der sogenannte Entlastungsbetrag von bis zu 125€ monatlich, sowie Pflegeberatung oder eine Anpassung des Wohnumfeldes zu.

Verhinderungspflege

Als Pflegeperson haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese kann für kurzfristige Verhinderungen (beispielsweise Arztbesuche oder andere kurzfristige Verhinderungen) stundenweise (weniger als 8 Stunden täglich) in einem unbeschränkten Zeitraum genutzt werden oder für längere Verhinderungen (beispielsweise Urlaub) bis zu 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. 

Begleitungen

Wir bieten Ihnen an, Sie zu Arztterminen, zum Einkaufen oder zu Behördengängen zu begleiten.
Weiterhin begleiten wir Sie zu diversen Terminen oder Erledigungen, wie z.B.


  • Spaziergänge
  • Arztterminen
  • Einkaufen
  • Museumsbesuche
  • etc.

Zusätzliche Betreuungsleistungen- und Entlastungsleistungen

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen können von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, in Anspruch genommen werden. 


Diese sollen Pflegebedürftige und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen beispielsweise dabei unterstützen, eine Alltagsbetreuung sicherzustellen oder zur Unterstützung der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags beitragen.


Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten ab Januar 2017 einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125€ im Monat. Er ersetzt die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann unter anderem für die Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich Betreuung und hauswirtschaftlicher Versorgung eingesetzt werden. 

Der Entlastungsbetrag steht im Pflegegrad 1 darüber hinaus auch für die Körperpflege durch ambulante Pflegedienste zur Verfügung.
Der Entlastungsbeitrag wird zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und nicht mit diesen verrechnet.

Wir übernehmen für Sie die Beantragung der Leistung und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. In einem gemeinsamen Gespräch wird ein individueller Betreuungsplan erstellt.
Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung!

Kostenträger

Wer sind die Kostenträger in der ambulanten Versorgung?

Es wird in ambulanten Einrichtungen generell zwischen SGB V (Krankenkasse) und SGB XI (Pflegekasse) unterschieden.
Die Versorgung der häuslichen Pflege wird allerdings noch von weiteren Kostenträgern abgedeckt.

Krankenkasse (SGB V)

Wenn es um die medizinische Versorgung geht, kommt die Krankenkasse zum Tragen. Verordnungen durch den  Arzt werden von der Krankenkasse auf Notwendigkeit überprüft und bewilligt oder ggf. abgelehnt (falls keine medizinische Notwendigkeit besteht)


Pflegekasse der Krankenkasse (SGB XI)

Nach der Durchführung des Pflegegutachtens des MDK beim Patienten, wird der Patient entweder in eine Pflegestufe eingestuft oder der Antrag wird abgelehnt.
Bekommt der Patient eine Pflegestufe, können Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (z.B von einem Pflegedienst) bezogen werden. Dazu gehören beispielsweise pflegerische Maßnahmen wie Körperpflege, Hauswirtschaftliche Versorgung oder z.B die Nahrungsaufnahme.


Sozialamt (SGB XII)

Geht der Pflegebedarf über die Leistungen der Pflegestufe hinaus oder erhält der Patient keine Pflegestufe, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag beim Amt für Soziale Dienste gestellt werden, um zusätzliche Hilfen zu erhalten.

Privat:

Ist der Bedarf eines Patienten höher als die Pflegestufe zulässt, hat der Patient die Möglichkeit selbst Leistungen  zu bezahlen, die über die Pflegestufe hinausgehen.